Selbständige Senioren-Assistenten nach dem Plöner Modell können auf drei Arten abrechnen.
Zu unterscheiden ist, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat oder nicht.
- Hat die zu betreuende Person keinen Pflegegrad, wird privat abgerechnet.
- Ab Pflegegrad 2 übernehmen die Pflegekassen die Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 2418 EUR pro Person und Jahr. Die
Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
- Zusätzlich können ab Pflegegrad 1 in mittlerweile vielen Bundesländern bis zu 1500 EUR
jährlich pro Betreuungsperson über die Pflegekassen von Senioren-Assistenten abgerechnet werden, die nach Landesrecht anerkannt sind (§§ 45a, 45b SGB XI). Seit dem 01.01.2017 können ab Pflegegrad
2 bis zu 40 Prozent der Sachleistungen durch Umwidmung hinzukommen (§ 45a Abs. 4 SGB XI), wenn der Betrag nicht für die Pflege verbraucht wurde. Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36
SGB XI bis zu 3652,80 EUR pro Person ausmachen. Dies ist besonders interessant, da mit Umstellung auf die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen 0 und 1 automatisch in den Pflegegrad 2
transportiert wurden.