Selbständige Senioren-Assistenten nach dem Plöner Modell können auf drei Arten abrechnen.
Zu unterscheiden ist, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat oder nicht.
- Hat die zu betreuende Person keinen Pflegegrad, wird privat abgerechnet.
- Ab dem 01. Juli 2025 und ab Pflegegrad 2 übernehmen die Pflegekassen die Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Kombination mit der Kurzzeitpflege bis zu 3539 EUR pro
Person und Jahr. Die Verhinderungspflege kann wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
- Zusätzlich können ab Pflegegrad 1 in mittlerweile vielen Bundesländern bis zu 1572 EUR
jährlich pro Betreuungsperson über die Pflegekassen von Senioren-Assistenten abgerechnet werden, die nach Landesrecht anerkannt sind (§§ 45a, 45b SGB XI). Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent
der Sachleistungen durch Umwidmung hinzukommen (§ 45a Abs. 4 SGB XI), wenn der Betrag nicht für die Pflege verbraucht wurde. Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36 SGB XI bis zu
3820,80 EUR pro Person ausmachen.