Hier ist die Anerkennung nach § 45a SGB XI möglich

Anerkennung von Betreuungspersonen nach Landesrecht mit der Möglichkeit, bei den Pflegekassen nach § 45a SGB XI abzurechnen

Senioren oder Seniorinnen können sich schon ab Vorliegen von Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstatten lassen. Und zwar jährlich 1.500 Euro und 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen nach § 36 SGB XI zusätzlich ab Pflegegrad 2. Zu näheren Einzelheiten vergleiche Link.

So soll pflegebedürftigen Menschen eine gesetzliche Hilfe an die Hand gegeben werden, damit diese möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben, soziale Kontakte aufrecht erhalten und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen können. Der Bundesgesetzgeber hat diese Hilfestellung zur sozialen Teilhabe unter dem Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ im § 45a SGB XI geregelt und die genaue Ausgestaltung den Ländern überlassen.

Inzwischen eröffnen immer mehr Länder den Zugang zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag auch für Erwerbstätige und lassen diese nach Landesrecht zu.

Diese Länder lassen nach Landesrecht gewerbliche Betreuungskräfte nach § 45a SGB XI zu

Stand Juni 2023

 

Die nachfolgende Liste enthält die Bundesländer, in denen gewerbliche Betreuungskräfte nach Landesrecht zugelassen werden können. Zudem sind die Zulassungsvoraussetzungen, der Stundensatz (nach § 4 Nr. 16g UStG von der Umsatzsteuer befreit) und die jeweiligen Anerkennungsbehörden genannt.

 

Achtung: Einzelheiten zu den besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfragen Sie bitte bei den u. a. Anerkennungsbehörden, denn hier sind erhebliche Abweichungen möglich.

1. Nordrhein-Westfalen (AnFöVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: mindestens 40 Unterrichtsstunden 
  • jährliche Fortbildung: keine Verpflichtung
  • Fachkraftbegleitung: notwendig, alternativ Servicestelle
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein
  • Anerkennungsbehörde: Kreise und kreisfreien Städte

Zusätzlich Informationen vom Land NRW

Liste der Regionalbüros, die als Servicestellen in NRW tätig sind

2. Schleswig-Holstein (AföVO)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 120 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig, alternativ Servicestelle für Qualitätssicherung
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 35,00 Euro und Anfahrpauschale von bis zu 5,69 Euro
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für soziale Dienste

3. Bayern (AVSG) mit Hinweisen zum Vollzug

  • Einzelanbieter: werden nur als Fachkraft anerkannt, in diesem Zusammenhang sind Kooperationen mit mindestens zwei Senioren-Assistenten möglich
  • Ausbildungsdauer: mindestens 40 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: ja
  • Fachkraftbegleitung: siehe oben unter Einzelanbieter
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): unbekannt
  • Anerkennungsbehörde: Bayerisches Landesamt für Pflege

Antragsformular und weitere Informationen

4. Rheinland-Pfalz (UntAngV RP)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte sollten angemessen sein, zu Fahrtkosten keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

5. Brandenburg (Angebotsanerkennungsverordnung - NBEA-AnerkV)

  • Einzelanbieter: nein, Kooperationen mit Partnern möglich
  • Ausbildungsdauer: 30 Stunden
  • jährliche Fortbildung: ja, Details unklar
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): z. Zeit 32,50
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Soziales und Versorgung

6. Niedersachsen (AnerkVO SGB XI)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen
  • Ausbildungsdauer: 30 Zeitstunden
  • jährliche Fortbildung: unklar
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): nicht mehr als entsprechende Sätze bei Pflegediensten
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

7. Sachsen-Anhalt (PflBetrVO)

  • Einzelanbieter: werden nicht zugelassen (gegebenenfalls Kooperationen, GbR, Vereine oder andere Firmenkonstruktionen möglich)
  • Ausbildungsdauer: 160 Unterrichtsstunden
  • jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): bis zu 25 Euro die Stunde abrechenbar, Fahrtkosten zusätzlich
  • Anerkennungsbehörde: Sozialagentur Sachsen-Anhalt

8. Hessen (PfluV)

  • Einzelanbieter: Nur als Nachbarschaftshelfer oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Senior, sonst ist eine Firmenkonstruktion mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten notwendig.
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: 8 Unterrichtsstunden
  • Fachkraftbegleitung: notwendig bei Firmenkonstruktionen
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): Entgelte unterhalb der nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze
  • Anerkennungsbehörde: in den kreisfreien Städten der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss

9. Mecklenburg-Vorpommern (BetrAnglVO M-V und Betreuungsangebotelandesverordnung)

  • Einzelanbieter: werden zugelassen, wenn Vertretung sichergestellt ist
  • Ausbildungsdauer: 30 Unterrichtsstunden
  • Jährliche Fortbildung: alle drei Jahre
  • Fachkraftbegleitung: notwendig, alternativ Servicestelle für Qualitätssicherung
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales

10. Saarland (Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamtes und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch)

  • Einzelanbieter: werden nur zugelassen, wenn diese Fachkraft sind, sonst Firmenkonstruktionen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nötig
  • Ausbildungsdauer: 160 Stunden für Beschäftigte ohne Fachkraftqualifikation bei gewerblichen Angeboten in Firmenkonstruktion
  • Jährliche Fortbildung: notwendig
  • Fachkraftbegleitung: notwendig in Form eines Beschäftigungsverhältnisses bei Firmenkonstruktion
  • Stundensatz (umsatzsteuerfrei): keine Angaben
  • Anerkennungsbehörde: Landkreise und Regionalverband Saarbrücken, Antrag beim Gemeindeverband stellen, in dessen Gebietsbereich sich der Sitz des Anbieters befindet

11. Baden-Württemberg (UstA-VO)

  • Einzelanbieter: Nein, Firmenkonstruktion nötig
  • Ausbildungsdauer: 160 Stunden
  • Jährliche Fortbildung: keine Angabe
  • Fachkraftbegleitung: Ja
  • Stundensatz: Entgelt unterhalb entsprechender Leistungen der Pflegedienste
  • Anerkennungsbehörde: Stadt bzw. Landkreise

12. Sachsen (SächsPflUVO)

  • Einzelanbieter: Ja, Vertretung muss geregelt sein
  • Ausbildungsdauer: 40 Unterrichtsstunden
  • Fortbildung: kontinuierliche Fortbildung
  • Fachkraftbegleitung: Ja
  • Stundensatz: 38,40 €
  • Anerkennungsbehörde: Kommunaler Sozialverband Sachsen

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