Neu 2019: Anerkennung nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Betreuungsangebote)

Zahnräder Koopertion und Partner greifen ineinander.
§ 45a SGB XI fordert eine Kooperation mit einer Fachkraft

Muster-Kooperationsvertrag für NRW zwischen ambulant tätigem Seniorenbetreuer und Fachkraft

 

In NRW können Einzelanbieter Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI (früher als niedrigschwellige Betreuungsangebote bezeichnet) gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Betreuungskräfte von der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) nach der AnFöVO anerkennen lassen. Eine Kooperation mit einer Fachkraft ist für eine Anerkennung für Einzelkräfte, die nicht selbst Fachkräfte sind, zwingend erforderlich.

Dieser Mustervertrag wurde von uns entwickelt, in der Zulassungspraxis erprobt und ist ein kostenloser Service von www.senioren-assistentin.de. Der Muster-Kooperationsvertrag beschränkt sich auf die notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Er ist auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit des Vertragstextes können wir nicht übernehmen.

Am Ende dieser Seite können Sie den Vertrag als PDF downloaden.


(Vertrags-Muster www.senioren-assistentin.de, 6. Fassung 2019, S.1-4, ohne Obligo) 

  

Kooperationsvertrag

gem. AnFöVO 2019 (NRW)

zwischen

dem/der ambulant tätigen Senioren-Assistenten/in/Alltagsbegleiter/in/Seniorenbetreuer/in

 

_________________________________________

,wohnhaft in 

  

_________________________________________

(Nachfolgend als Seniorenbetreuerin/Seniorenbetreuer bezeichnet),

 

und

der Fachkraft 

 

_________________________________________

,wohnhaft 

  

_________________________________________

(Nachfolgend als Fachkraft bezeichnet).

 

§ 1 Allgemeines

 

1. Seniorenbetreuerinnen/Seniorenbetreuer als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI haben nach der am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungs- und Förderungsverordnung – AnFöVO) vom 23.01.2019, wenn sie als Anbieter im Sinne des § 5 Nr. 3 AnFöVO nicht selbst Fachkräfte im Sinne des § 6 AnFöVO sind, gem. § 7 Abs. 3 AnFöVO eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder mit einer vom Land geförderten Servicestelle einzugehen, um die notwendige fachliche Begleitung und Unterstützung sicherzustellen. Die Kooperationsvereinbarung ist der Anerkennungsbehörde gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AnFöVO nachzuweisen.

 

2. Die Kooperationsvereinbarung wird zur Sicherstellung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 AnFöVO erforderlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung geschlossen.

 

3. Die Vereinbarung begründet ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den Kooperationspartnern. 

 

 

§ 2 Qualifikation der Fachkraft

 

1. Die Kooperationsfachkraft verfügt über eine geeignete mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 AnFöVO. Hierzu zählen insbesondere die in § 1 Abs. 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. 10.2014 genannten Qualifikationen. 

 

2. Die Fachkraft verfügt über einen Berufsabschluss als

(Zutreffendes ankreuzen)

□    Altenpflegerin oder Altenpfleger,

□    Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger,

□    Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,

□    Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,

 

oder  über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in

 

□    Sozialer Arbeit,

□    Sozialpädagogik,

□    Heilpädagogik,

□    Erziehungswissenschaften,

□    Psychologie,

□    Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,

 

oder über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als

 

□    Erzieherin oder Erzieher,

□    Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,

□    Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger,

□    Heilpädagogin, oder Heilpädagoge,

□    Ergo-, Physio-  oder Sprachtherapeutin oder –therapeut

 

oder über einen ähnlichen Abschluss (bitte ausführen).

 

Bei Betreuungsgruppen mit besonderer Ausrichtung (insbesondere bei Gruppenangeboten für Menschen mit Demenz, mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung) liegt eine zielgruppengerechte (Zusatz-)Qualifikation und angemessene Berufserfahrung vor. Diese sind abhängig von der Ausrichtung des Angebotes sowie der Qualifikation und Erfahrung der leistungserbringenden Personen.

Die Seniorenbetreuer/innen können die fachliche Geeignetheit im Einzelfall konzeptionell begründen.

 

 

 

§ 3 Aufgaben der Fachkraft

 

1. Die Fachkraft hat sich mit dem konkreten Leistungsangebot und dem jeweiligen Leistungs- sowie Qualitätskonzept der Seniorenbetreuerin/des Seniorenbetreuers vertraut zu machen, wobei der Umfang der Unterstützung und Begleitung auf das Angebot der leistungserbringenden Person abzustimmen ist.

 

2. Sie hat die Aufgabe, die fachliche Begleitung und Unterstützung im Sinne des § 6 Abs. 2 AnFöVO sicherzustellen. 

 

3. Sie hat insbesondere den fachlichen Austausch für leistungserbringende Personen (Seniorenbetreuerin/Seniorenbetreuer) anzubieten und zu ermöglichen.

 

4. Im Bedarfsfall hat sie bei Fragen oder Notfallsituationen fachliche Unterstützung zu gewährleisten (fachliches Backup).

 

5. Bei Gruppenangeboten ist zumindest sicherzustellen, dass diese fachlich begleitet werden und im Bedarfsfall eine Unterstützung vor Ort möglich ist. Eine kontinuierliche Anwesenheit der Fachkraft ist bei der Gruppenarbeit nicht zwingend erforderlich. Die Intensität und der Umfang der Begleitung sind auf die Gruppengröße, Qualifikation der leistungserbringenden Person und den Grad des Hilfebedarfs der Teilnehmerinnen und Teilnehmer abzustimmen.

 

§ 4 Aufgaben der Seniorenbetreuerin/des Seniorenbetreuers

1. Die Seniorenbetreuerin/Der Seniorenbetreuer unterstützt die Fachkraft durch kooperatives Verhalten. 

 

2. Insbesondere sorgt die Seniorenbetreuerin/der Seniorenbetreuer für einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei ihrer Leistungserbringung gegenüber den Betreuungspersonen verursacht werden.

 

§ 5 Gemeinsame Aufgaben

1. Die Kooperationspartner wirken gemeinsam auf die Erfüllung der nach § 45a SGB XI und der nach der AnFöVO geforderten bedarfsgerechten Qualitätsanforderungen hin.

 

2. Die Kooperationspartner stellen sicher, dass persönliche Daten Dritter vertraulich behandelt werden. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung sind zu beachten.

 

§ 6 Vergütung

 

Die Leistungen der Fachkraft sind pauschal in Höhe von monatlich / stundenweise (Unzutreffendes streichen) mit

 

 

___________________________________________Euro (brutto) zu vergüten.

 

 

§ 7 Vertragsdauer/Änderung und Kündigung

1. Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. 

 

2. Änderungen bedürfen der Schriftform. 

 

3. Eine Kündigung ist für beide Parteien schriftlich und bis zum Ende des Monats mit Wirkung ab Ende des Folgemonats möglich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann fristlos erfolgen. 

 

 

§ 8 Wirksamwerden

1. Der Kooperationsvertrag wird frühestens wirksam, nachdem die Seniorenbetreuerin/der Seniorenbetreuer von der zuständigen Stelle anerkannt worden ist. 

 

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Kooperationsvertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. 

 

 

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Ort, Datum                                                     Ort, Datum

 

 

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Unterschrift                                                   Unterschrift

Seniorenbetreuerin/Seniorenbetreuer      Fachkraft

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Kooperationsvertrag NRW 12.02.2019.pdf
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